Rechtsprechung
LG Hamburg, 29.09.2015 - 322 O 364/15 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Hamburg
Verbraucherdarlehensvertrag: Widerrufsrecht bei nicht fortbestehender Kapitalnutzungsmöglichkeit
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 29.09.2015 - 322 O 364/15
- OLG Hamburg, 15.06.2016 - 13 U 121/15
- BGH, 25.04.2017 - XI ZR 314/16
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 28.05.2013 - XI ZR 6/12
Darlehensvertrag: Widerrufsrecht des Verbrauchers bei einer unechten …
Auszug aus LG Hamburg, 29.09.2015 - 322 O 364/15
Von daher kommt es bei Darlehen nach der Rechtsprechung des BGH sowohl des II. wie des XI. Zivilsenats zumindest zu Altfällen (ursprüngliches Darlehen vor 2002; nach 2002 nur Prolongation und keine Novation) für den Fortbestand eines Widerrufsrechts darauf an, ob die Kapitalnutzungsmöglichkeit fortbesteht (z.B. Urteile vom 15. November 2004 - II ZR 375/02 - bzw. vom 28.05.2013 - XI ZR 6/12), was auch dann nicht der Fall ist, wenn wie hier das Darlehen zurückgezahlt ist.Da bei Prolongationen kein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird, gibt es für Prolongationen kein Widerrufsrecht (BGH, Urt. v. 28.05.2013 - XI ZR 6/12 - juris-Rn. 21), wohl aber - bei nichtabgelaufener Frist - für den Altvertrag.
- BGH, 24.11.2009 - XI ZR 260/08
Widerrufsrecht eines Darlehensnehmers nach dem Haustürwiderrufsgesetz ( HWiG ) …
Auszug aus LG Hamburg, 29.09.2015 - 322 O 364/15
Von daher ist es entgegen BGH, Urt. v. 24.11.2009 - XI ZR 260/08 - und entgegen HansOLG, Urt. v. 26.02.2014 - 13 U 71/13 - ebenfalls unerheblich, dass § 2 Abs. 1 Satz 4 HWIG nicht mehr anwendbar ist, da es vorliegend nicht um eine analoge Anwendung jener Norm geht. - BGH, 15.11.2004 - II ZR 375/02
Begriff der Privatwohnung; Widerrufsrecht nach Umschuldung
Auszug aus LG Hamburg, 29.09.2015 - 322 O 364/15
Von daher kommt es bei Darlehen nach der Rechtsprechung des BGH sowohl des II. wie des XI. Zivilsenats zumindest zu Altfällen (ursprüngliches Darlehen vor 2002; nach 2002 nur Prolongation und keine Novation) für den Fortbestand eines Widerrufsrechts darauf an, ob die Kapitalnutzungsmöglichkeit fortbesteht (z.B. Urteile vom 15. November 2004 - II ZR 375/02 - bzw. vom 28.05.2013 - XI ZR 6/12), was auch dann nicht der Fall ist, wenn wie hier das Darlehen zurückgezahlt ist. - OLG Düsseldorf, 18.01.2012 - 6 W 221/11
Ablehnung der Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Schadensersatz im …
Auszug aus LG Hamburg, 29.09.2015 - 322 O 364/15
Demgemäß gibt es bei Novationen zwar für den neuen Vertrag ein Widerrufsrecht, aber nicht mehr für den alten Vertrag (vgl. OLG Düsseldorf, BKR 2012, 240: weil jener in Wegfall gekommen sei), da aus ihm keine Kapitalnutzungsmöglichkeit mehr besteht.